BAG - Urteil vom 17.12.2014
5 AZR 8/13
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 50
ArbRB
BAGE 150, 218
DB 2015, 6
EzA-SD 2015, 8
MDR 2015, 716
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 977/12
ArbG Potsdam, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 816/11

Verjährung von Ansprüchen eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

BAG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 8/13

DRsp Nr. 2015/5186

Verjährung von Ansprüchen eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

Die Tarifunfähigkeit einer Vereinigung (hier: der CGZP) ist keine Tatsache, deren "Unkenntnis" den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt hindern könnte, sondern eine im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmende rechtliche Bewertung. Orientierungssätze: 1. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt nach § 2 RsprEinhG eine Divergenz zwischen dem vorlegenden Senat und einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes oder des Gemeinsamen Senats in einer für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage voraus. 2. Ob die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn im zu entscheidenden Falle vorliegt, ist keine Rechtsfrage, sondern Rechtsanwendung.

1. Ansprüche eines Leiharbeitnehmers auf equal pay verjähren gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er Kenntnis von der Tatsache hat, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers mehr verdienen als er.