LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2020
L 8 AL 3185/19
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 4 S. 1-3; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1; SGB X § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 862/19

Verjährung von Erstattungsforderungen nach einer Aufhebung der Bewilligung von ArbeitsentgeltzuschüssenVorrang der Verjährungsregelung in § 50 Abs. 4 SGB X gegenüber derjenigen in § 52 Abs. 2 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen L 8 AL 3185/19

DRsp Nr. 2020/11544

Verjährung von Erstattungsforderungen nach einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitsentgeltzuschüssen Vorrang der Verjährungsregelung in § 50 Abs. 4 SGB X gegenüber derjenigen in § 52 Abs. 2 SGB X

Die Verjährungsregelung in § 50 Abs. 4 SGB X ist gegenüber derjenigen in § 52 Abs. 2 SGB X vorrangig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung des Bescheids vom 09.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 und des Bescheids vom 19.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2019 festgestellt wird, dass die mit den Erstattungsbescheiden der Beklagten vom 19.08.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2011 geltend gemachten Forderungen verjährt sind.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung in erster Instanz.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 4 S. 1-3; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1; SGB X § 52 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, macht die Verjährung zweier gegen sie gerichteter Erstattungsforderungen der Beklagten geltend.