OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.05.2016
3 U 57/14
Normen:
BGB § 280; BGB § 199; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 179/13

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.05.2016 - Aktenzeichen 3 U 57/14

DRsp Nr. 2017/3224

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater

Von zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis eines Kapitalanlegers von den die Haftung begründenden Umständen i.S. von § 199 Abs. 1 BGB ist auszugehen, wenn er bereits im Jahr 2008 innerhalb nicht verjährter Zeit eine Schadensersatzklage wegen fehlerhafte Anlageberatung aufgrund desselben Beratungsgesprächs jedoch betreffend einen anderen Fonds eingereicht hat und Veranlassung bestand, zu überprüfen, ob auch hinsichtlich der streitbefangenen Beteiligung eine fehlerhafte Beratung vorlag (hier: bejaht).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.3.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 22.463,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 199; BGB § 195;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 22.2.2016 (Bl. 349 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 195 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.4.2016 (Bl. 370 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,