OLG Brandenburg - Urteil vom 03.06.2016
11 U 183/14
Normen:
BGB § 633 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 634a Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 152/13

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen gänzlich fehlender BauüberwachungBeginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen 11 U 183/14

DRsp Nr. 2017/10783

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen gänzlich fehlender Bauüberwachung Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten

1. Die Gewährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten beginnt gem. § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme des Werks. 2. Die Abnahme der auf Planung und Bauüberwachung gerichteten Architektenleistungen kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erklärt werden. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist von sechs Monaten nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt. 3. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels (hier: Nichtdurchführung der Bauaufsicht) liegt nur vor, wenn der Architekt das Bewusstsein hat, er habe seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat (hier: verneint).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 16.10.2014, , wird zurückgewiesen.