OLG München - Endurteil vom 04.10.2017
3 U 4833/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 442 Abs. 1; BGB § 444; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2813/14

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Bausachverständigen wegen unrichtiger Beurteilung der Mängel eines verkauften Hausgrundstücks

OLG München, Endurteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 3 U 4833/15

DRsp Nr. 2017/16014

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Bausachverständigen wegen unrichtiger Beurteilung der Mängel eines verkauften Hausgrundstücks

1. Zieht ein Kaufinteressent einen Bausachverständigen zur Besichtigung eines Hausgrundstücks hinzu, so kann er erwarten, dass dieser das Kaufobjekt auch bei einer nur oberflächlichen Besichtigung gewissenhaft beurteilt. 2. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung dieser Pflicht verjähren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB in drei Jahren, da es sich nicht um Planungs- oder Überwachungsleistungen i.S. von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27.11.2015 (Az.: 7 O 2813/14) dahingehend abgeändert, dass die Klage im Hinblick auf beide Beklagte dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

II.

Das Verfahren wird zur Bestimmung der Höhe der dem Kläger zustehenden Ansprüche an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen. Dort wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden sein.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 442 Abs. 1; BGB § 444; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Tatbestand (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

1. 2. 3. 4.