OLG Köln - Urteil vom 26.07.2017
5 U 117/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 381/15

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler

OLG Köln, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 5 U 117/16

DRsp Nr. 2018/5364

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler

Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder dem Anspruchsteller lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischer Laie ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Die Kenntnis einer Abweichung vom ärztlichen Standard kann sich nicht nur aus einem Sachverständigengutachten ergeben. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Patienten Kenntnis von einem von ihren Töchtern angestrengten Rechtsstreit und der dort zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Tatsachen hatte.

Tenor