OLG Köln - Urteil vom 01.06.2017
24 U 176/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 266/15

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Pflicht einer Bank zur anlegergerechten Beratung

OLG Köln, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 24 U 176/16

DRsp Nr. 2017/15208

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Pflicht einer Bank zur anlegergerechten Beratung

1. Nimmt ein Kapitalanleger die beratende Bank wegen Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zins-Swap-Geschäfts in Anspruch, so ist für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf den Abschluss des Swap-Geschäfts abzustellen. 2. Jedenfalls von einer der Kenntnis gleichzusetzenden grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers über das Verlustrisiko, die Nachschusspflicht und das Währungsrisiko ist spätestens dann auszugehen, wenn er aus den ihm bis dahin übersandten Mitteilungen über den vertraglich vereinbarten Zins- und Währungstausch und den durch ihn bis dahin "nachgeschossenen" Beträgen in Höhe von einigen 10000 EUR die genannten Risiken und damit auch die mangelnde Eignung des Geschäfts zu Zwecken einer risikoarmen Altersversorgung hätte erkennen müssen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 266/15) vom 25.08.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.