BAG - Urteil vom 21.11.2001
5 AZR 158/00
Normen:
BGB § 138 § 242 (Inhaltskontrolle) § 315 § 812 ; BBiG § 1 § 5 § 10 § 19 ; GG Art. 12 ; LuftVG § 4 ; LuftVZO § 20 ; LuftPersV § 66 ff. ;
Fundstellen:
BAGE 100, 13
BB 2002, 628
DB 2002, 744
MDR 2002, 953
NZA 2002, 551
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6207/98
LAG Baden-Württemberg, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 56/99

Verkehrsflugzeugführer; Copilot; Musterberechtigung; Fokker 50; Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel; Type-Rating; Kostenbeteiligung; Inhaltskontrolle; Berufsfreiheit; Ausbildungskosten eines Copiloten; Vertragskontrolle

BAG, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 158/00

DRsp Nr. 2002/4377

Verkehrsflugzeugführer; Copilot; Musterberechtigung; Fokker 50; Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel; Type-Rating; Kostenbeteiligung; Inhaltskontrolle; Berufsfreiheit; Ausbildungskosten eines Copiloten; Vertragskontrolle

»Die Vereinbarung, nach der der Bewerber um die Stelle eines Flugzeugführers ein Drittel der Kosten für den Erwerb der erforderlichen Musterberechtigung selbst trägt, kann der richterlichen Inhaltskontrolle auch bei einem weniger verbreiteten Flugzeugtyp standhalten.« Orientierungssätze: 1. Bei einer Beteiligung des Arbeitnehmers an Ausbildungskosten außerhalb des Bereichs des BBiG ist zu prüfen, ob der Zahlung ein angemessener Gegenwert gerade für den betreffenden Arbeitnehmer in Gestalt der Ausbildung gegenübersteht. 2. In erster Linie kommt es darauf an, in welchem Ausmaß sich die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers erhöhen. 3. Der Wert einer Musterberechtigung für Verkehrsflugzeuge hängt u.a. von den mit ihr verbundenen Einsatzmöglichkeiten ab. Dazu gehört auch die Ermöglichung einer kontinuierlichen Berufsentwicklung.

Normenkette:

BGB § 138 § 242 (Inhaltskontrolle) § 315 § 812 ; BBiG § 1 § 5 § 10 § 19 ; GG Art. 12 ; LuftVG § 4 ; LuftVZO § 20 ; LuftPersV § 66 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung vom Kläger anteilig übernommener Ausbildungskosten.