OLG Köln - Beschluss vom 30.06.2017
7 U 72/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 381/16

Verkehrssicherungspflicht des Besitzers eines Waldes hinsichtlich des Umstürzens eines abgestorbenen Baums

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 7 U 72/17

DRsp Nr. 2018/3695

Verkehrssicherungspflicht des Besitzers eines Waldes hinsichtlich des Umstürzens eines abgestorbenen Baums

Der Besitzer eines Waldes ist nicht verkehrssicherungspflichtig hinsichtlich des Umstürzens abgestorbener Bäume, da sich hierdurch eine waldtypische Gefahr verwirklicht, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger weder ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zusteht. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:

1.