OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.06.2017
9 U 194/15
Normen:
BGB §§ 254 Abs. 1, 311 Abs. 2 Ziff. 2, 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 244
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 349/14

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer öffentlichen Tiefgarage hinsichtlich des zur Hälfte heruntergelassenen Rolltores in der Einfahrt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 9 U 194/15

DRsp Nr. 2017/17632

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer öffentlichen Tiefgarage hinsichtlich des zur Hälfte heruntergelassenen Rolltores in der Einfahrt

1. Wird ein Rolltor an der Einfahrt einer öffentlichen Tiefgarage zur Hälfte herabgelassen, weil die Garage vorübergehend gesperrt werden soll, entsteht eine Gefahrenquelle, mit der Fahrzeugführer normalerweise nicht rechnen. Wenn ein Fahrzeug beim Einfahren durch das in 1,45 m Höhe befindliche Hindernis (Unterkante des Rolltores) beschädigt wird, ist der Betreiber der Tiefgarage zum Schadensersatz verpflichtet.2. Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers, der das Hindernis übersehen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen. (Hier: Mitverschulden des Fahrzeugführers von 25 %).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015 - K 5 O 349/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.141,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen zukünftigen Schaden mit einer Quote von 75 % zu ersetzen, der aus dem Vorfall vom 09.07.2014 resultiert.

3. 4. II. III. IV. V.