OLG Köln - Beschluss vom 12.01.2017
19 U 125/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 91/16

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kletterwaldes

OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 19 U 125/16

DRsp Nr. 2017/16806

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kletterwaldes

Der Betreiber eines Kletterwaldes hat Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass der Nutzer einer Seilbahn auf dem ungepolsterten Bereich des am Ende befindlichen Podests auftrifft. Dem steht nicht entgegen, dass die Anlage gesetzlichen oder in DIN-Normen festgelegten Sicherheitsanforderungen entspricht, da diese lediglich einen Mindeststandard darstellen, dessen Einhaltung eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zwangsläufig ausschließt.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.8.2016 (13 O 91/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe