OLG Hamm - Urteil vom 23.09.2022
7 U 21/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 42/18

Verkehrssicherungspflicht des Nutzers eines elektrischen RollstuhlsHöhe des Schmerzensgeldes bei einer periprothetische proximalen Femurfraktur als Primärverletzung und u. a. fortdauernden Beschwerden aufgrund eingebrachter Cerclagebänder

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 7 U 21/21

DRsp Nr. 2023/775

Verkehrssicherungspflicht des Nutzers eines elektrischen Rollstuhls Höhe des Schmerzensgeldes bei einer periprothetische proximalen Femurfraktur als Primärverletzung und u. a. fortdauernden Beschwerden aufgrund eingebrachter Cerclagebänder

1. Den (auch nur vorübergehend) als Nutzer auf einem elektrischen Rollstuhl (E-Scooter) Sitzenden trifft im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB die Verkehrssicherungspflicht, den Rollstuhl vor einem durch ein zuvor mitbefördertes Kleinkind verursachten Anfahren zu sichern.2. Ein feststehender Ursachenzusammenhang wird jedenfalls dann nicht durch einen gedachten, rein hypothetischen Kausalverlauf in Frage gestellt, wenn die Verkehrssicherungspflicht tatsächlich noch fortbestand (im Anlehnung an BGH Urt. v. 13.10.1966 - II ZR 173/64, NJW 1967, 551).3. Zur Schmerzensgeldbemessung bei einer periprothetische proximalen Femurfraktur als Primärverletzung und u. a. fortdauernden Beschwerden aufgrund eingebrachter Cerclagebänder.

4. Höhe des Schmerzensgeldes: 8000 €

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.3.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az.: 2 O 42/18) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: