OLG Köln - Beschluss vom 14.06.2017
19 U 23/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 207
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 258/16

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines sogenanntes Maskottchen-Rennens im Rahmen des deutschen Eishockey-Fußballpokals

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 19 U 23/17

DRsp Nr. 2017/17082

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines sogenanntes Maskottchen-Rennens im Rahmen des deutschen Eishockey-Fußballpokals

Zwar muss der Veranstalter des deutschen Eishockey-Fußballpokals Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer (hier: beim sogenannten Maskottchen-Rennen) zu verhindern. Jedoch ist davon auszugehen, dass sich ein Teilnehmer an dem Maskottchen-Rennen zumindest konkludent mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklärt und freiwillig und auf eigenes Risiko die damit verbundenen, ohne Weiteres erkennbaren Verletzungsgefahren eingeht. Denn die dem Organisator einer solchen Veranstaltung gegenüber den Teilnehmern treffende Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf, die Teilnehmer vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung typischerweise verbunden sind.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.1.2017 (20 O 258/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe