OLG Hamm - Urteil vom 24.02.2017
7 U 76/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2017, 523
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 010 O 43/15

Verkehrssicherungspflicht des Verpächters einer Gaststättenanlage hinsichtlich des baulichen Zustandes der AußenanlagenAbgrenzung von der Verkehrssicherungspflicht des Pächters

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 7 U 76/16

DRsp Nr. 2017/5219

Verkehrssicherungspflicht des Verpächters einer Gaststättenanlage hinsichtlich des baulichen Zustandes der Außenanlagen Abgrenzung von der Verkehrssicherungspflicht des Pächters

Der Verpächter einer Gaststättenanlage bleibt bzgl. einer Gefahrenstelle, die sich aus dem baulichen Zustand der Außenanlagen ergibt, grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. Ergibt sich die abhilfebedürftige Gefahrenstelle aber nicht aus der baulichen Gestaltung an sich, sondern aus der konkreten Art der Nutzung des Außenbereichs durch den Pächter, tritt in der Regel die Verkehrssicherungspflicht desjenigen in den Vordergrund, der die drohende Gefahr vor Ort beherrschen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 10 O 43/15) teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Sie trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

- abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313a, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO -