OLG Celle - Urteil vom 07.08.2017
8 U 123/17
Normen:
BGB § 253; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 222/16

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich eines Höhenvorsatzes zwischen zwei Straßenteilen einer Fußgängerzone

OLG Celle, Urteil vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 8 U 123/17

DRsp Nr. 2018/3446

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich eines Höhenvorsatzes zwischen zwei Straßenteilen einer Fußgängerzone

Zu den Verkehrssicherungspflichten einer Stadt im Bereich einer Fußgängerzone. Anforderungen an die zusätzliche Absicherung einer dort vorhandenen Stufe während eines Wochenmarktes.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. April 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... August 2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 231,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... August 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 34;

Gründe:

I.