OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.10.2017
4 U 149/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 826
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 241/16

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich handelsüblicher Plastikstühle in der Cafeteria eines Schwimmbades

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 4 U 149/16

DRsp Nr. 2018/3742

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich handelsüblicher Plastikstühle in der Cafeteria eines Schwimmbades

1. Bei Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeinde im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines von ihr betriebenen Schwimmbades auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern. 2. Darüber hinaus ist die Gemeinde nicht zum Hinweis verpflichtet, dass die Bestuhlung nur bis zu einem Höchstgewicht genutzt werden könne. 3. Ohne konkreten Anlass für eine Überprüfung ist vom Betreiber eines Schwimmbades mehr als eine tägliche Sichtkontrolle der Bestuhlung nicht zu verlangen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2016 (Aktenzeichen 4 O 241/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.