OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2017
6 U 18/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 277
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 249/15

Verkehrssicherungspflicht eines Gartenbauunternehmers hinsichtlich abgelegter Werkzeuge

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 6 U 18/17

DRsp Nr. 2018/566

Verkehrssicherungspflicht eines Gartenbauunternehmers hinsichtlich abgelegter Werkzeuge

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Gartenbauunternehmers, der im Zuge von Arbeiten im Grenzbereich zweier Grundstücke Werkzeug in gut erkennbarer Weise und mit dem Einverständnis des Nachbarn auf dessen Grundstück ablegt (hier verneint). Die Berufung ist nach Hinweis des Senats zurückgenommen worden.

Zwar trifft einen Gartenbauunternehmer die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle. Diese Verkehrssicherungspflicht geht jedoch nicht so weit, dass er gehalten ist, Schaufeln und andere Gerätschaften von der Baustelle zu räumen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzungen nach einem Sturz vom 03.03. bzw. 04.03.2015 geltend.

1. 2. 3.