OLG Hamm - Beschluss vom 25.04.2022
11 W 15/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1702
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 163/21

Verkehrssicherungspflicht eines Handwerkers bei Bauarbeiten in einer privaten Wohnung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 11 W 15/22

DRsp Nr. 2023/2640

Verkehrssicherungspflicht eines Handwerkers bei Bauarbeiten in einer privaten Wohnung

Ein Handwerker ist bei Bauarbeiten in einer privaten Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht verantwortlich, wenn der Mieter die Wohnung während der Arbeiten abredewidrig betritt und dann aufgrund einer durch die Arbeiten bedingte, von ihm nicht erkannten Gefahrenstelle zu Schaden kommt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 06.10.2021 (4 O 163/21) wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner im Ergebnis zu Recht versagt.