Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 06.10.2021 (
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner im Ergebnis zu Recht versagt.
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