OLG Hamm - Urteil vom 24.01.2017
9 U 54/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 012 O 565/13

Verkehrssicherungspflicht eines Tankstellenbetreibers hinsichtlich der lichten Durchfahrtshöhe

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 9 U 54/15

DRsp Nr. 2017/5507

Verkehrssicherungspflicht eines Tankstellenbetreibers hinsichtlich der lichten Durchfahrtshöhe

1. Der Tankstellenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf dem ihm betriebenen Tankstellengelände im Bereich einer zuvor höhenmäßig nicht beschränkten, und von einem Müllentsorgungsfahrzeug regelmäßig befahrenen Zufahrstsstraße einen Preismasten mit einer Durchfahrtshöhe von 3,825 m errichtet, ohne auf die geänderte beschränkte Durchfahrtshöhe hinzuweisen.2. Muss der Fahrer des Müllentsorgungsfahrzeugs die nur um wenige Zentimeter zu geringe Durchfahrtshöhe nicht erkennen, ist im Falle einer Berührung des Fahrzeugs mit dem Preismasten nur die Betriebsgefahr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Bezug auf den durch den Erstanstoß verursachten abgrenzbaren Schaden einzustellen.3. Ein Verschulden trifft den Fahrer aber dann, wenn er die Umsturzgefahr des infolge des ersten Anstoßes schräg stehenden Preismasten dadurch erhöht, dass er sein bis dahin als Stütze fungierendes Fahrzeug entfernt.