OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.2017
13 U 111/17
Normen:
BGB § 823; BGB § 838;
Fundstellen:
VersR 2018, 503
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 314/16

Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers hinsichtlich eines Lochs im Boden eines Waldweges

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen 13 U 111/17

DRsp Nr. 2017/17631

Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers hinsichtlich eines Lochs im Boden eines Waldweges

Bei einem 20 x 20 cm breiten und ebenso tiefen Loch im Boden eines Waldweges handelt es sich in der Regel um eine waldtypische Gefahr, für die die Haftung des Waldbesitzers ausgeschlossen ist.

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.05.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 838;

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache selbst verspricht die Berufung jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).