SchlHOLG - Urteil vom 06.04.2017
11 U 65/15
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.05.2015

Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines mehr als 100 Jahre alten Mehrfamilienhauses hinsichtlich eines Gitterrost-Fußabtreters

SchlHOLG, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 11 U 65/15

DRsp Nr. 2017/8140

Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines mehr als 100 Jahre alten Mehrfamilienhauses hinsichtlich eines Gitterrost-Fußabtreters

Wer vor dem Eingang seines über hundert Jahre alten Mehrfamilienhauses einen jahrzehntelang unfallfrei benutzten Gitterrost-Fußabtreter belässt, verletzt nicht deshalb schuldhaft die ihm als Hauseigentümer und Vermieter obliegende Verkehrssicherungspflicht, weil die rautenförmigen Öffnungen zwischen den Stegen des Fußabtreters mit 4 cm x 7,3 cm etwas größer sind als heutzutage üblich und damit der schmale Absatz eines Damenschuhs etwas leichter zwischen die Stege geraten kann. Orientierungssätze: Sorgfaltspflichten bei einem Gitterrost-Fußabtreter

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.05.2015 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 77.381,38 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

I.