OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.08.2016
13 U 184/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;

Verkehrssicherungspflichten des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich eines Schlaglochs in der Fahrbahn

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2016 - Aktenzeichen 13 U 184/15

DRsp Nr. 2018/16123

Verkehrssicherungspflichten des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich eines Schlaglochs in der Fahrbahn

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast scheidet aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer "Selbstwarnung" versehen war, der Verletzte also bei von ihm zu erwartender vernünftiger Bewertung all dessen, was er - rechtzeitig - wahrnehmen konnte, die Verwirklichung der Gefahr voraus zu sehen und zu vermeiden mochte.

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt vom 12.08.2015 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.