BAG - Urteil vom 21.11.2017
9 AZR 141/17
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 6; SGB IX § 81 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 554 Abs. 1; ZPO § 554 Abs. 2; ZPO § 554 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP AGG § 7 Nr. 9
AuR 2018, 202
BB 2018, 628
EzA AGG § 3 Nr. 15
EzA-SD 2018, 7
NZA 2018, 786
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 1565/15
ArbG Berlin, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 15510/14

Verknüpfung der Laufzeit eines Vorruhestandsverhältnisses mit einem Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen als unzulässige Benachteiligung des schwerbehinderten ArbeitnehmersZielsetzung des Bezuges von VorruhestandsgeldGrundsätze einer ergänzenden Vertragsauslegung im individuellen ArbeitsrechtEinhaltung der Zweimonatsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das BenachteiligungsverbotAnforderungen an die Begründung einer Anschlussrevision

BAG, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 141/17

DRsp Nr. 2018/2803

Verknüpfung der Laufzeit eines Vorruhestandsverhältnisses mit einem Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen als unzulässige Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers Zielsetzung des Bezuges von Vorruhestandsgeld Grundsätze einer ergänzenden Vertragsauslegung im individuellen Arbeitsrecht Einhaltung der Zweimonatsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Anforderungen an die Begründung einer Anschlussrevision

Orientierungssätze: 1. Eine Regelung, bei der die Laufzeit eines Vorruhestandsverhältnisses mit einem Anspruch auf vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen verknüpft wird, benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer unmittelbar gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden und die erst mit einem höheren Lebensalter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können. 2. Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2017 - 26 Sa 1565/15 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.