BSG - Beschluss vom 12.12.2018
B 6 KA 6/18 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 9b;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 79/16
SG München, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 408/15

Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung einer Stelle in einem Medizinischen VersorgungszentrumUmwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung

BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 6/18 B

DRsp Nr. 2019/1907

Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung einer Stelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung

1. Mit § 95 Abs. 9b SGB V wird die Möglichkeit gegeben, eine nicht mehr benötigte Anstellung wirtschaftlich zu "verwerten".2. Wenn eine Umwandlung durchgeführt worden ist und dem ehemals angestellten Arzt die Zulassung erteilt worden ist, ist die "Verwertung" jedoch abgeschlossen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2017 (L 12 KA 79/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 9b;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung der Stelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) und um die Umwandlung der Anstellung in eine Zulassung.