Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 27.2.2020, zugestellt beim Kläger am 6.3.2020, mit einem am 5.4.2020 beim
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