BSG - Beschluss vom 26.05.2020
B 12 KR 20/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 245;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 75/19
SG Nürnberg, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 750/17

Verlängerung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeBeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-PandemieDurch die Corona-Krise kein zur Unterbrechung aller Fristen führender Stillstand der Rechtspflege

BSG, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 20/20 B

DRsp Nr. 2020/9652

Verlängerung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Durch die Corona-Krise kein zur Unterbrechung aller Fristen führender Stillstand der Rechtspflege

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 245;

Gründe

Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 27.2.2020, zugestellt beim Kläger am 6.3.2020, mit einem am 5.4.2020 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 6.5.2020 hat er die Verlängerung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen weiteren Monat beantragt, weil es ihm innerhalb der Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, einen geeigneten Anwalt zu finden und die Finanzierung sicherzustellen.