BAG - Urteil vom 09.06.2016
6 AZR 396/15
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP BBiG § 20 Nr. 3
ArbRB 2016, 298
BB 2016, 2227
DB 2016, 2422
NJW 2016, 2972
NZA 2016, 1406
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1465/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3481/14

Verlängerung der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis im FormularausbildungsvertragUnterbrechung der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis und KündigungVertragswidriges Herbeiführen der Ausbildungsunterbrechung

BAG, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 396/15

DRsp Nr. 2016/14563

Verlängerung der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis im Formularausbildungsvertrag Unterbrechung der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis und Kündigung Vertragswidriges Herbeiführen der Ausbildungsunterbrechung

Orientierungssätze: 1. Nach § 20 Satz 2 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Ist die Regelung der Probezeit in einem Formularausbildungsvertrag enthalten, unterliegt eine Klausel hinsichtlich der Dauer der Probezeit einer Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. 2. Die Parteien können für den Fall einer Unterbrechung der Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der Probezeit vereinbaren, dass sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Eine solche Regelung ist weder gemäß § 25 BBiG nichtig noch handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Die Verlängerung dient der Erfüllung des Zwecks der Probezeit und liegt letztlich im Interesse beider Vertragsparteien. 3. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Ausbildung ausgefallen ist und aus wessen Sphäre sie stammen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich der Ausbildende aber nicht auf die vertragliche Verlängerung der Probezeit berufen, wenn er die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat.