BAG - Urteil vom 26.06.2013
5 AZR 231/12
Normen:
DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (i.d.F. des 29. Änderungstarifvertrags vom 15. August 2007) § 12; DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (i.d.F. des 29. Änderungstarifvertrags vom 15. August 2007) § 13; DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (i.d.F. des 29. Änderungstarifvertrags vom 15. August 2007) § 14;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 55/11
ArbG Reutlingen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 150/09

Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Hinblick auf die Zeiten der Arbeitsbereitschaft

BAG, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 231/12

DRsp Nr. 2013/22298

Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Hinblick auf die Zeiten der Arbeitsbereitschaft

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (§ 12 Abs. 6b DRK-RTV). Dabei ist unerheblich, dass auch in die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden Zeiten der Arbeitsbereitschaft fielen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2012 - 4 Sa 55/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (i.d.F. des 29. Änderungstarifvertrags vom 15. August 2007) § 12; DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (i.d.F. des 29. Änderungstarifvertrags vom 15. August 2007) § 13; DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (i.d.F. des 29. Änderungstarifvertrags vom 15. August 2007) § 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über weitere Vergütung.