Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses und insbesondere um die Frage, ob die zuletzt getroffene Befristungsvereinbarung eine zulässige Verlängerung der vorangehenden sachgrundlosen Befristungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG darstellt oder ob - im Hinblick auf eine inhaltliche Änderung der Vertragsbedingungen während der Laufzeit der Erstbefristung - im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen war.
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