LAG Hamm - Urteil vom 17.02.2005
8 Sa 1931/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 2, Abs. 2 S. 2 § 17 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 235
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 853/04 - 21.09.2004,

Verlängerung sachgrundloser Befristungen nur bei durchgehend unverändertem Vertragsinhalt

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1931/04

DRsp Nr. 2005/9473

Verlängerung sachgrundloser Befristungen nur bei durchgehend unverändertem Vertragsinhalt

1. Bietet der Arbeitgeber eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Änderung des Vertragsinhalts an, handelt es sich bei dem Verlängerungsvertrag nicht um eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG zulässige Verlängerung; der erneut befristete Arbeitsvertrag verstößt vielmehr gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.2. Für die Verlängerung sachgrundloser Befristungen erfordert der Gesetzeszweck einen durchgehend unveränderten Vertragsinhalt, gleich zu welchem Zeitpunkt die Vertragsänderung vereinbart oder wirksam wird.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 2, Abs. 2 S. 2 § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses und insbesondere um die Frage, ob die zuletzt getroffene Befristungsvereinbarung eine zulässige Verlängerung der vorangehenden sachgrundlosen Befristungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG darstellt oder ob - im Hinblick auf eine inhaltliche Änderung der Vertragsbedingungen während der Laufzeit der Erstbefristung - im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen war.