RL 1999/70/EG Art. 2; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung Präambel Abs. 2; GG Art. 12 Abs.1; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 u. S. 3; TV Befristung Steinkohlenbergbau (2010) § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 177
AuR 2019, 481
BB 2019, 1907
EzA TzBfG § 14 Tarifvertrag N. 3
EzA-SD 2019, 7
NZA 2019, 1223
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 66/16
ArbG Rheine, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1279/15
Verlängerung von Befristungen durch TarifvertragSystemimmanente Beschränkung der Verlängerungsdauer von Befristungen durch TarifvertragUnionsrechtliche Bewertung befristeter ArbeitsverhältnisseGrundgesetzliche Garantie eines Mindestbestandsschutzes des ArbeitsverhältnissesGrenzen des tariflichen Gestaltungsrahmens für die Vereinbarung längerer oder häufigerer befristeter Arbeitsverhältnisse
BAG, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 410/17
DRsp Nr. 2019/11292
Verlängerung von Befristungen durch TarifvertragSystemimmanente Beschränkung der Verlängerungsdauer von Befristungen durch TarifvertragUnionsrechtliche Bewertung befristeter ArbeitsverhältnisseGrundgesetzliche Garantie eines Mindestbestandsschutzes des ArbeitsverhältnissesGrenzen des tariflichen Gestaltungsrahmens für die Vereinbarung längerer oder häufigerer befristeter Arbeitsverhältnisse
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht eingeschränkt.
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