BAG - Urteil vom 12.08.2010
2 AZR 558/09
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
NJW 2011, 251
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 81/08
ArbG Jena, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 230/07

Verlegung des Arbeitsorts als Erfordernis für eine Änderungskündigung; Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG; Grenzen des Weiterbeschäftigungsanspruchs

BAG, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 558/09

DRsp Nr. 2010/19887

Verlegung des Arbeitsorts als Erfordernis für eine Änderungskündigung; Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG; Grenzen des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Orientierungssätze: 1. Die Verlagerung einer Dienststelle an einen anderen Ort stellt regelmäßig ein betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung dar, mit der die Versetzung eines Beschäftigten an den neuen Dienstort erreicht werden soll. 2. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für das Kündigungsrecht. 3. Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG regelmäßig nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf einem - freien - Arbeitsplatz in einer Dienststelle eines anderen Verwaltungszweigs weiterzubeschäftigen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 9. September 2008 - 7 Sa 81/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.