BSG - Beschluss vom 26.05.2020
B 2 U 25/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 269/19
SG Würzburg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 279/18

Verletztenrente nach einer höheren MdEVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVorgehen im vereinfachten Beschlussverfahren

BSG, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen B 2 U 25/20 B

DRsp Nr. 2020/9309

Verletztenrente nach einer höheren MdE Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vorgehen im vereinfachten Beschlussverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 vH gewähren muss.

Am 11.4.2011 stürzte der Kläger und brach sich das linke Fersenbein. Die Beklagte gewährte ihm ab dem 8.11.2011 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 30 vH und ab dem 11.4.2012 nach einer MdE von 20 vH (Bescheid vom 10.9.2013) sowie anschließend Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von unverändert 20 vH (Bescheid vom 28.1.2014 und Widerspruchsbescheid vom 18.6.2014). Die Klage auf Bewilligung höherer Verletztenrente wies das SG ab (Gerichtsbescheid vom 14.4.2015). Im Berufungsverfahren verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die Höhe der Verletztenrente ab 2016 erneut zu überprüfen.