OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2019
9 U 8/18
Normen:
BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 306/17

Verletzung bei einer Auseinandersetzung nicht angeleinter HundeAuswirken der typischen Tiergefahr des eigenen Hundes

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 9 U 8/18

DRsp Nr. 2020/1477

Verletzung bei einer Auseinandersetzung nicht angeleinter Hunde Auswirken der typischen Tiergefahr des eigenen Hundes

Erleidet der Geschädigte im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen seinem und einem weiteren ebenfalls nicht angeleinten Hunden eine Bissverletzung, wirkt sich auch die typische Tiergefahr des eigenen Hundes aus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin 25 % der weiteren künftigen materiellen sowie - unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens von 75 % - die zukünftigen, derzeit noch nicht konkret absehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 14.10.2015 im D- Stadtpark zu ersetzen hat, jedoch nur, soweit derartige Ansprüche einen Betrag in Höhe von 2.750,00 € übersteigen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die darüber hinausgehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.