EuGH - Urteil vom 10.09.2009
Rs. C-269/07
Normen:
EG Art. 12; EG Art. 18; EG Art. 39; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 7;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 297
BFH/NV 2009, 1930
DB 2009, 2019
DVBl 2009, 1375
DÖV 2009, 912
NJW 2010, 431
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Verweigerung der Altersvorsorgezulage mangels unbeschränkter Steuerpflicht und Nichtgestattung der Verwendung geförderten Kapitals zur Anschaffung einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Wohnung; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen Rs. C-269/07

DRsp Nr. 2009/21978

Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Verweigerung der Altersvorsorgezulage mangels unbeschränkter Steuerpflicht und Nichtgestattung der Verwendung geförderten Kapitals zur Anschaffung einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Wohnung; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

Ein Mitgliedstaat verletzt seine aus dem EG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 erwachsenden Pflichten, wenn er Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Altersvorsorgezulage verweigert, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, Grenzarbeitnehmern nicht gestattet, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist, und vorsieht, dass die Zulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückzuzahlen ist.

Tenor:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 bis 99 des Einkommensteuergesetzes gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie aus Art. 18 EG verstoßen, soweit diese Vorschriften