SG Marburg - Beschluss vom 21.11.2005
S 12 KA 1140/05 ER
Normen:
BMV-Ä § 44 Abs. 6 ; EBM-Ä (2005) Nr. 5.3; EKV-Ä § 34 Abs. 12 ; SGB V § 311 Abs. 2 § 85 Abs. 4 ; SGG § 86a Abs. 1 § 86b Abs. 2 ;

Verletzung der Kennzeichnungspflicht nach Nr. 5.3. EBM 2000 Plus als Verstoß gegen die Abrechnungsbestimmungen in der vertragsärztlichen Versorgung

SG Marburg, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 1140/05 ER

DRsp Nr. 2008/9298

Verletzung der Kennzeichnungspflicht nach Nr. 5.3. EBM 2000 Plus als Verstoß gegen die Abrechnungsbestimmungen in der vertragsärztlichen Versorgung

Ist eine aus zwei Allgemeinärzten bestehende Gemeinschaftspraxis, von denen der eine überwiegend psychotherapeutisch tätig ist, der Kennzeichnungspflicht nach Nr. 5.3 EBM 2000 Plus nicht nachgekommen, so muss die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnung zur Honorarverteilung dennoch annehmen, da die Kennzeichnung bei Bedarf nachgeholt werden kann und der Nachteil einer späteren Vergütung oder Nichtvergütung überwiegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 44 Abs. 6 ; EBM-Ä (2005) Nr. 5.3; EKV-Ä § 34 Abs. 12 ; SGB V § 311 Abs. 2 § 85 Abs. 4 ; SGG § 86a Abs. 1 § 86b Abs. 2 ;