1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2023 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.08.2022 zum 31.03.2023 (Bl. 10 d.A.). Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger während seines bis zum 04.09.2022 währenden Urlaubs zu. Nach Rückkehr aus dem Urlaub fand der Kläger das Schreiben am 05.09.2022 in seinem Briefkasten vor.
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