SG Karlsruhe, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 3142/98
Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Antrag auf Erziehungsgeld
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen L 11 EG 1293/99
DRsp Nr. 2006/23747
Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Antrag auf Erziehungsgeld
Wenn der Antragsteller auf Erziehungsgeld ungeprüft dritte Personen Angaben machen läßt, zu denen er aufgrund des Leistungsantrages verpflichtet ist und deren Vollständigkeit und Richtigkeit er ausdrücklich versichert (hier: direkt vom Arbeitgeber übersandte Einkommensbescheinigung), so handelt er grob fahrlässig. Das gilt auch dann, wenn er die Einkommensbescheinigung im Vertrauen auf deren Richtigkeit ohne Prüfung selbst übersendet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]