BGH - Urteil vom 14.02.2017
VI ZR 254/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2017, 454
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 858
NZM 2017, 492
NZV 2017, 337
VRS 2017, 293
VRS 2017, 72
ZMR 2017, 441
r+s 2017, 214
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 249/13
LG Köln, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 158/15

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten; Notwendiges Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen

BGH, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen VI ZR 254/16

DRsp Nr. 2017/3205

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten; Notwendiges Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen

a) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.b) Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand