BAG - Urteil vom 19.05.2010
5 AZR 162/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 294; BGB § 296; BGB § 297; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 297
AuR 2010, 444
BAGE 134, 296
MDR 2011, 240
NJW 2010, 3112
NZA 2010, 1119
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1291/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 833/07

Verletzung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers [leidensgerechte Arbeit] als Voraussetzung für Annahmeverzug des Arbeitgebers; Zumutbarkeit der Neubestimmung; Austausch von Arbeitnehmern

BAG, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 162/09

DRsp Nr. 2010/15048

Verletzung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ["leidensgerechte Arbeit"] als Voraussetzung für Annahmeverzug des Arbeitgebers; Zumutbarkeit der Neubestimmung; Austausch von Arbeitnehmern

Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist für den Annahmeverzug des Arbeitgebers das Angebot einer "leidensgerechten Arbeit" ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung des Direktionsrechts diese zu der iSv. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. Orientierungssätze: 1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt nach § 294 BGB voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbietet, wie sie zu bewirken ist. Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen.