OLG Köln - Beschluss vom 25.06.2018
15 U 51/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 290/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Ehefrau eines bekannten TV-Moderators durch Bildberichterstattung in einer Zeitschrift

OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 15 U 51/18

DRsp Nr. 2019/3885

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Ehefrau eines bekannten TV-Moderators durch Bildberichterstattung in einer Zeitschrift

1. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Ehefrau eines bekannten TV-Moderators überwiegt in der Regel das Berichterstattungsinteresse der Presse, wenn die Ehefrau weder ein öffentliches Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, sondern sich abgesehen von wenigen Ereignissen bewusst aus der (Medien-)Öffentlichkeit ferngehalten hat und sich ihr Bekanntheitsgrad allein aus dem Umstand ergibt, dass sie mit einem Prominenten verheiratet ist. 2. Daraus, dass sich die Ehefrau zusammen mit dem prominenten Ehemann einer eher eingeschränkten Saal-Öffentlichkeit gezeigt hat, kann ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung von Lichtbildern nicht hergeleitet werden.

Tenor

1.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.03.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 290/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.