OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.10.2017
3 U 195/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 54/16

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Anbringung einer Attrappe einer Überwachungskamera auf dem Nachbargrundstück

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 3 U 195/16

DRsp Nr. 2018/15296

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Anbringung einer Attrappe einer Überwachungskamera auf dem Nachbargrundstück

Einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG stellt es nicht dar, wenn es sich bei den auf das Nachbargrundstück gerichteten Überwachungskameras nur um Attrappen handelt. Die Beweislast für die Funktionsfähigkeit der Kameras trägt der auf Unterlassung klagende Nachbar.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger bewohnen das Haus in der Straße10, die Beklagten das Haus in der Straße11.

1. 2. 3.