OLG Köln - Urteil vom 22.06.2017
15 U 181/16
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 122/16

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der Presse über das Verhältnis eines bekannten Schauspielers zu seinem StiefbruderVoraussetzungen des Ausschlusses der Privatsphäre durch Selbstöffnung

OLG Köln, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 15 U 181/16

DRsp Nr. 2018/16414

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der Presse über das Verhältnis eines bekannten Schauspielers zu seinem Stiefbruder Voraussetzungen des Ausschlusses der Privatsphäre durch Selbstöffnung

1. Durch die Berichterstattung in der Presse über das Verhältnis eines bekannten Schauspielers zu seinem Stiefbruder wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf Privatsphäre verletzt. 2. Dies ist nicht durch die Aufgabe der Privatsphäre durch sogenannte Selbstöffnung (hier: durch Veröffentlichung einer Autobiographie) gerechtfertigt, wenn diese nur allgemeine Angaben über das Verhältnis zum Stiefbruder enthält.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.2016 (28 O 122/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

2. 3. 4.