OLG Köln - Urteil vom 12.01.2017
15 U 198/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
ZUM-RD 2017, 209
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 175/15

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über das Verhalten bei einer Veranstaltung

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 15 U 198/15

DRsp Nr. 2017/5947

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über das Verhalten bei einer Veranstaltung

Vorgänge auf dem Deutschen Filmball, zu dem eine Vielzahl von Gästen, unter ihnen auch schreibende Journalisten, geladen sind, sind nicht der Privatsphäre zuzurechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2015 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 175/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin.

Sie besuchte im Jahre 2015 die Veranstaltung Bayerischer Filmpreis sowie die am nachfolgenden Abend stattfindende Veranstaltung Deutscher Filmball. Beide Veranstaltungen wurden auch von dem Schauspieler UQ besucht. Die Klägerin und Herr Q suchten die Veranstaltungen jeweils getrennt und nicht gemeinsam über den "roten Teppich" auf.