Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben.
1.
Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu Recht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Der Senat sieht - in Ansehung der Berufungsbegründung - nur zu folgenden Ausführungen Anlass:
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