OLG Köln - Beschluss vom 03.10.2016
15 U 127/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 67/16

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre einer Person

OLG Köln, Beschluss vom 03.10.2016 - Aktenzeichen 15 U 127/16

DRsp Nr. 2017/3021

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre einer Person

Das Recht eines Presseorgans auf eine eine Person mittelbar identifizierende Berichterstattung überwiegt jedenfalls dann, wenn es sich um wahre Tatsachen handelt und die betreffende Person mit ihrer Tätigkeit selbst offensiv an die Öffentlichkeit getreten ist.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 67/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

1.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu Recht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Der Senat sieht - in Ansehung der Berufungsbegründung - nur zu folgenden Ausführungen Anlass: