OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.2017
15 U 26/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM 2018, 540
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 99/16

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch erneute Veröffentlichung eines als rechtswidrig beanstandeten Artikels zum Zwecke kritischer journalistischer Auseinandersetzung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 15 U 26/17

DRsp Nr. 2018/1270

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch erneute Veröffentlichung eines als rechtswidrig beanstandeten Artikels zum Zwecke kritischer journalistischer Auseinandersetzung

Die erneute Veröffentlichung eines zuvor als rechtswidrig beanstandeten Artikels in einer Zeitschrift begründet keine Entschädigungspflicht wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn sie zum Zwecke kritischer journalistischer Auseinandersetzung mit einer presserechtlichen Gerichtsentscheidung erfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Pressemitteilung in Anspruch. Ebenfalls geltend gemachte vorgerichtliche Abmahnkosten hat ihm das Landgericht, von der Beklagten nicht angegriffen, zugesprochen.