Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Pressemitteilung in Anspruch. Ebenfalls geltend gemachte vorgerichtliche Abmahnkosten hat ihm das Landgericht, von der Beklagten nicht angegriffen, zugesprochen.
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