OLG München - Beschluss vom 07.06.2017
18 W 826/17
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 91; TMG § 3; TMG § 8; TMG § 10; EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 1, S. 2, S. 3; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; StGB § 263; StGB § 264a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MMR 2018, 635
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 5616/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Hinweis eines Suchmaschinenbetreibers auf eine ein untersagtes Suchergebnis wiedergebende Internetseite

OLG München, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 18 W 826/17

DRsp Nr. 2018/10949

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Hinweis eines Suchmaschinenbetreibers auf eine ein untersagtes Suchergebnis wiedergebende Internetseite

Ist dem Suchmaschinenbetreiber (hier: Google) gerichtlich untersagt worden, ein nach Eingabe bestimmter Suchbegriffe generiertes konkretes Suchergebnis anzuzeigen, so darf er diese Anordnung nicht dadurch umgehen, dass er die Nutzer bei Eingabe der Suchbegriffe darauf hinweist, als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen sei ein Ergebnis entfernt worden, weitere Informationen fänden sich auf der verlinkten - und das untersagte Suchergebnis wiedergebenden - Webseite (hier: LumenDatabase.org).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 20.04.2017, Az.: 25 O 5616/17, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte "fairvesta betrugsverdacht" in die Suchmaske der Antragsgegnerin unter ihre Nutzer auf Folgendes hinzuweisen:

2. 3.