KG - Beschluss vom 01.03.2021
10 U 121/19
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 194/19

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung über den Restaurantbesuch einer prominenten Persönlichkeit

KG, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 10 U 121/19

DRsp Nr. 2023/3080

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung über den Restaurantbesuch einer prominenten Persönlichkeit

1. Die Berichterstattung über einen Restaurantbesuch eines Prominenten, bei dem dieser nur Augen für seine Begleiterin gehabt habe, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Privatsphäre. 2. Das gilt auch dann, wenn die Berichterstattung der Wahrheit entspricht. 3. Dieser Eingriff ist auch nicht wegen Selbstöffnung durch Aufsuchen eine allgemein zugänglichen Restaurants zu verneinen, wenn der Betroffene sich nicht selbst gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.11.2019 - 27 O 194/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

I.