OLG Köln - Urteil vom 16.03.2017
15 U 155/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 32/16
LG Köln, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 32/16

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung über die Geburt eines Kindes und die Hochzeit eines Prominenten

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 15 U 155/16

DRsp Nr. 2017/9111

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung über die Geburt eines Kindes und die Hochzeit eines Prominenten

Einer in der Öffentlichkeit stehenden Person mit Orientierungs- und Leitbildfunktion steht kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre zu (hier: Geburt und Geschlecht eines Kindes, Datum der Hochzeit).

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 17.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 32/16) abgeändert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29.02.2016 (28 O 32/16) aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Verfügungsklägerin.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Von an die Stelle eines Tatbestandes tretenden Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1,542 Abs. 2 S. 1 ZPO Abstand genommen.

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat vollumfänglich Erfolg.