OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2021
15 W 59/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 307/21

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung über die rechte Vergangenheit eines Fachhochschulprofessors

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 15 W 59/21

DRsp Nr. 2023/3114

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung über die "rechte" Vergangenheit eines Fachhochschulprofessors

1. Die Presseberichterstattung über die Teilnahme eines Fachhochschulprofessors an einer öffentlichen Veranstaltung, bei der auch Personen aus dem engsten Umfeld der rechtsextremen NSU anwesend waren, berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 2. Jedoch liegt kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, da die Meinungs-und Medienfreiheit das Schutzinteresse des Betroffenen übertrifft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2021 - 28 O 307/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe