OLG Hamburg - Urteil vom 17.01.2017
7 U 32/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
ZUM-RD 2017, 478
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 640/14

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch pressemäßige Weiterverbreitung eines von einem Dritten in die Welt gesetzten, inhaltlich falschen Gerüchts

OLG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 7 U 32/15

DRsp Nr. 2017/6143

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch pressemäßige Weiterverbreitung eines von einem Dritten in die Welt gesetzten, inhaltlich falschen Gerüchts

Die pressemäßige Weiterverbreitung eines von einem Dritten in die Welt gesetzten, inhaltlich falschen Gerüchts kann auch dann eine so schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen sein, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist, wenn bei der Weiterverbreitung darauf hingewiesen wird, dass es sich nur um ein Gerücht handle. Das gilt insbesondere dann, wenn der pressemäßige Verbreiter sich von dem Inhalt des Gerüchts nicht in eindeutiger Weise distanziert und ein erhebliches Verschulden auch deswegen gegeben ist, weil er den Wahrheitsgehalt des Gerüchts nicht überprüft hat.