OLG Dresden - Beschluss vom 27.11.2017
4 W 993/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2018, 285
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 919/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverpixelte Abbildung eines Angeklagten bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

OLG Dresden, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 4 W 993/17

DRsp Nr. 2018/630

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverpixelte Abbildung eines Angeklagten bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

1. Ein das Anonymitätsinteresse überwiegendes Informationsinteresse an der unverpixelten Abbildung eines Angeklagten ist bei Strafverfahren, für die nach § 120 GVG das Oberlandgericht zuständig ist, regelmäßig gegeben. 2. Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Bildaufnahmen einschränken, beeinflussen diese Abwägung nicht.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 7.8.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.